Allgemeine Geschäftsbedingungen
der v. Pflug-Maurer GmbH
I. ALLGEMEINES
- Für die gesamte Geschäftsverbindung (Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen) gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt). Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Unsere AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Geschäftsbedingungen unseres Kunden finden keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widersprechen.
II. ANGEBOT, AUFTRAGSBESTÄTIGUNG UND VERTRAGSSCHLUSS
- Unsere Angebote sind stets freibleibend.
- Unser Kunde ist an seine Bestellung zumindest für einen Zeitraum von drei Wochen gebunden, wenn wir ihm nicht zuvor die Ablehnung des Angebots mitteilen. Ist die Annahme des Angebots von Abklärungen abhängig, die wir im Vorfeld des Vertragsschlusses auch im Interesse unseres Kunden vornehmen müssen, verlängert sich die Bindung unseres Kunden an sein abgegebenes Angebot entsprechend.
- Wir sind verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung schriftlich mitzuteilen.
- Für den Umfang der Lieferung ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung wird die Bestätigung durch Rechnung oder Lieferschein ersetzt.
- Bei Bestellungen von Kunden, die über vor Ort ansässige Zwischenhändler oder B-Händler abgewickelt werden, ist unser Vertragspartner der beteiligte Zwischenhändler oder B-Händler. Wir vermerken dies auf der kundenseitigen Bestellung und erteilen dem beteiligten Zwischenhändler oder B-Händler eine entsprechende Auftragsbetätigung.
- Geringfügige Änderungen, Konstruktionsänderungen oder handelsübliche Abweichungen der Leistungen, die die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, sind zulässig, soweit sie unserem Kunden unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen zumutbar sind. Leistungsangaben und Betriebskostenwerte sind Durchschnittsangaben, damit nur annähernd maßgeblich und keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.
III. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
- Es gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, mangels besonderer Vereinbarungen ab Lager oder bei Versendung vom Herstellerwerk aus ab Werk zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer. Kosten der Verpackung, des Versandes und einer auf Wunsch unseres Kunden abgeschlossenen Frachtversicherung trägt unser Kunde. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
- Rechnungen sind, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde, mit dem Tag der Fälligkeit rein netto zahlbar. Zahlungen gelten nur in dem Umfang als geleistet, als wir frei darüber verfügen können. Scheckzahlungen gelten erst als erfolgt, wenn der Betrag unwiderruflich gutgeschrieben worden ist.
- Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen unseres Kunden ist nicht statthaft. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen, sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
- Tritt eine die Kreditwürdigkeit beeinträchtigende, erhebliche Vermögensverschlechterung unseres Kunden ein, oder werden uns solche Umstände bekannt, so können wir alle nicht einrede behafteten Forderungen gegen unseren Kunden sofort fällig stellen und gegenüber allen Ansprüchen unseres Kunden, auch soweit sie auf anderen Verträgen beruhen, ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder Zug-um-Zug-Leistung oder die Gestellung von Sicherheiten verlangen.
IV. LIEFERFRISTEN, VERZUG, UNMÖGLICHKEIT
- Die von uns genannten Lieferdaten sind Richtdaten; diese sind annähernd und unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tage der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der von unserem Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
- Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist vorbehalten. Wir verpflichten uns jedoch, eventuelle Ersatzansprüche gegen unseren Vorlieferanten an unseren Kunden abzutreten.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Lager oder bei Versendung ab Werk die Lieferung das Werk des Herstellers verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
- Erhebliche, unvorhersehbare sowie von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen, Lieferfristenüberschreitungen oder Lieferausfälle sowie
- Betriebsunterbrechungen aufgrund von Energie-, Rohstoff oder Arbeitskräftemangel, Streiks, Aussperrungen, Schwierigkeiten bei der Transportmittelbeschaffung, Verkehrsstörungen, Verfügungen von hoher Hand und Fälle höherer Gewalt, die bei uns oder unseren Lieferanten eintreten, verlängern die Leistungsfrist von uns um die Dauer des Vorliegens der vorgenannten Leistungshindernisse. Dies gilt auch dann, soweit wir uns bereits mit der Leistungserbringung in Verzug befanden, als diese Umstände eintraten. Beginn und voraussichtliches Ende derartiger Hindernisse teilen wir unserem Kunden unverzüglich, spätestens innerhalb Wochenfrist mit. Wird die Lieferung bzw. Leistung um mehr als sechs Wochen verzögert, sind sowohl unser Kunde als auch wir berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfanges vom Vertrag zurückzutreten.
- Teilleistungen und Teillieferungen sind zulässig, soweit die Teillieferung für unseren Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist.
- Eine im Verzugsfall zu setzende Nachlieferungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. Sie beginnt mit der Geltendmachung des Nachlieferungsverlangens und ist eingehalten, wenn wir die Ware innerhalb dieser Frist zum Versand bringen.
- Im Falle des Lieferverzugs kann unser Kunde nach fruchtlos abgelaufener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit der Leistung steht ihm dieses Recht auch ohne Nachfrist zu.
- Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat unser Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswerts der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinaus gehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht zumindest auf grober Fahrlässigkeit. Den Nachweis, dass kein oder nur ein geringerer Verzugsschaden entstanden ist, dürfen wir führen.
- Ist unser Kunde Zwischenhändler oder B-Händler, informiert er uns spätestens bei Vertragsschluss über etwaige Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.
V. VERSENDUNG UND GEFAHRENÜBERGANG
- Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Sonderwünsche des Kunden wegen des Versandweges werden berücksichtigt, der Kunde hat etwaig entstehende Mehrkosten zu übernehmen. Die Versendung der Ware erfolgt auf Verlangen unseres Kunden.
- Liefern wir auf Wunsch unseres Kunden per Nachtexpress (NVS) aus, so ist gegenüber unserem Kunden die schriftliche Bestätigung/Quittung des ausliefernden Mitarbeiters des beauftragten Expressdienstes, dass die Ware vor Ort bei unserem Kunden angeliefert wurde, für den Zugangsnachweis gegenüber unserem Kunden ausreichend.
- Die Leistungsverschlechterungs- und Vergütungsgefahr geht zu dem Zeitpunkt auf unseren Kunden über, zu dem die Ware an den Spediteur oder Frachtführer von uns übergeben wird, spätestens jedoch nach dem Verlassen unseres Lagers. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die unser Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr bereits mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf unseren Kunden über.
- Gerät unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des uns hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Wir können in diesem Fall pauschale Lagerkosten in Höhe von 0,25 % des Rechnungsbetrages der vom Annahmeverzug betroffenen Liefergegenstände pro abgelaufene Woche verlangen. Die pauschale Entschädigung ist begrenzt auf den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden, jedoch maximal auf 5 % des Lieferwertes. Unserem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein geringerer Lagerkostenschaden entstanden ist.
- Wir versichern die Ware auf Wunsch und Kosten unseres Kunden.
VI. STRASSENVERKEHR
- Nach § 32 StVZO darf die höchstzulässige Breite einer landwirtschaftlichen Zugmaschine mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten oder land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten das Maß von 3,00 m nicht überschreiten.
- Für die Einhaltung der maximal zulässigen Abmessungen im Straßenverkehr sowie für die ordnungsgemäße Beleuchtung der Fahrzeuge und die Anbringung entsprechender Warntafeln am Fahrzeug ist ausschließlich unser Kunde als Fahrzeugführer bzw. Fahrzeughalter nach § 31 StVZO verantwortlich.
- Dies gilt auch und insbesondere für den Fall, dass wir im Auftrag und auf Wunsch unseres Kunden Anbaugeräte liefern, welche die maximale Breite von 3,00 m überschreiten sollten.
- Unser Kunde ist verpflichtet, selbst die maximal nach StVZO zulässige Breite des Fahrzeugs/Fahrzeuganbaus vor einer Fahrt im öffentlichen Verkehrsraum zu überprüfen.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer vor. Unser Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zu versichern. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämien sind uns auf Verlangen vorzulegen.
- Unser Kunde ist, sofern er Zwischenhändler oder B-Händler ist, berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern. Anderweitige Verfügungen, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware sind nicht gestattet. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschl. MwSt.), tritt unser Kunde bereits jetzt sicherungshalber an uns ab, wir nehmen die Abtretung an. Unser Kunde bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt.
- Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt in unserem Auftrag als Hersteller, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Verbindet oder verarbeitet unser Kunde die Vorbehaltsware mit anderen Waren oder bildet er sie um, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes (Rechnungswert) der Vorbehaltsware zu den anderen verbundenen oder verarbeiteten Gegenständen.
- Unser Kunde verwahrt unser Miteigentum unentgeltlich.
- Die Ermächtigung unseres Kunden zur Veräußerung der Vorbehaltsware sowie zur Verarbeitung, Umbildung und Verbindung, ferner zur Einziehung der abgetretenen Forderungen erlischt bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen und bei unberechtigten Verfügungen seitens unseres Kunden. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware sofort in Besitz zu nehmen. Gleiches gilt, wenn über das Vermögen unseres Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen, gleich von wem, beantragt wurde. Wir können in diesem Fall weiter verlangen, dass uns unser Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht sowie die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern die Abtretung mitteilt.
- Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf unser Kunde Sicherungsübereignungen, Verpfändungen oder Forderungsabtretungen nur mit unserer schriftlichen Zustimmung vornehmen. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Kosten, die durch die Abwehr eines Zugriffs entstehen, übernimmt unser Kunde, sofern sie nicht beim Dritten beigetrieben werden können.
- Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen unseres Kunden überschüssige Sicherheiten nach unserer Wahl frei.
VIII. SICHERUNGSPFLICHTEN UNSERES VERTRAGSPARTNERS
- Soweit wir einem Zwischenhändler oder B-Händler Neuware zu Ausstellungszwecken zur Verfügung stellen, ist dieser verpflichtet, unsere Waren gegen Diebstahl, Beschädigung oder Vandalismus durch entsprechende Sicherung des Betriebsgeländes abzusichern. Zu Nachtzeiten ist unsere Ware in einem gegen Diebstahl besonders gesicherten Bereich (gesicherte Einfriedung, Halle) unterzubringen.
- Der Zwischenhändler oder B-Händler hat hierbei die im Verkehr erforderliche Sorgfalt anzuwenden.
- Auf unser Verlangen ist der ausstellende Zwischenhändler bzw. B-Händler verpflichtet, unsere Ware auf eigene Kosten gegen Diebstahl und Vandalismus sowie Elementarschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern, was auch durch Einbeziehung in eine bestehende Versicherung geschehen kann. Die Versicherungspolice ist uns auf Verlangen vorzulegen, ebenso wie der Nachweis über die Bezahlung der Prämien. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis werden bereits jetzt an uns abgetreten.
IX. MÄNGELHAFTUNG, VERJÄHRUNG
- Unser Kunde hat die Ware unverzüglich auf Mängel, Falschlieferungen und Fehlmengen zu untersuchen. Mängel sind uns spätestens fünf Werktage nach Erhalt der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdecken schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist überschritten, so erlöschen alle Mängelhaftungsansprüche.
- Bei berechtigten Beanstandungen werden wir nach unserer Wahl – auch mehrmals, soweit dies für unseren Kunden zumutbar ist – Ersatz liefern oder unsere Lieferung bzw. Leistung nachbessern.
- Unser Kunde hat uns zur notwendigen Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben; andernfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit.
- Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie uns unzumutbar, hat unser Kunde das Recht zum Rücktritt vom Vertrag oder zur Minderung des Vertragspreises. Im Falle des Rücktritts sind die empfangenen Leistungen wechselseitig zurück zu gewähren und uns gezogene Nutzungs- und Gebrauchsvorteile zu ersetzen.
- Für die natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung etc. entstanden sind, wird keine Haftung übernommen. Bessert unser Kunde oder ein Dritter unsachgemäß nach, haften wir nicht für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstands.
- Auf unser Verlangen ist der beanstandete Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
- Wir sind berechtigt, unsere Haftung zunächst auf die Abtretung der Mängelhaftungsansprüche zu beschränken, die uns gegen den Lieferanten der Lieferung zustehen, es sei denn, dass die Befriedigung aus dem abgetretenen Recht fehlschlägt oder der abgetretene Anspruch aus sonstigen Gründen nicht durchgesetzt werden kann. In diesem Fall stehen unserem Kunden die Rechte aus Nrn. 2 und 4, ggfs. auch aus Abschnitt X., zu.
- Bei der Lieferung von Gebrauchtfahrzeugen und –maschinen ist unsere Sachmängelhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es wurde etwas anderes vereinbart.
- Soweit sich nicht aus Abschnitt X. dieser AGB etwas anderes ergibt, sind weitere Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrunde (insbesondere Ansprüche aus Verletzung von Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung, Verschulden bei Vertragsschluss sowie sonstiger deliktischer Haftung) ausgeschlossen; dies gilt auch für Schäden außerhalb der Kaufsache sowie für Ansprüche auf Ersatz des entgangenen Gewinns.
- Ansprüche unseres Kunden wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln, soweit nicht Liefergegenstände betroffen sind, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks verursacht haben, verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Für Schadensersatzansprüche wegen Schäden an Leib, Leben oder Gesundheit, für Ansprüche aus Herstellerregress gemäß §§ 478, 479 BGB und wegen arglistigen oder vorsätzlichen Verhaltens gelten die jeweiligen gesetzlichen Fristen.
X. SCHADENSERSATZ
- Schadensersatzansprüche unseres Kunden sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, einschließlich unerlaubter Handlungen, ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt oder einer der in den Ziff. 2 bis 4 geregelten Fälle gegeben ist.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir für jede Fahrlässigkeit, jedoch nur bis zur Höhe des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, auf deren Erfüllung durch uns unser Kunde aufgrund der Natur des Rechtsgeschäfts zwingend vertrauen darf.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen und Ausschlüsse gelten nicht bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, im Falle zu vertretender Unmöglichkeit sowie im Falle der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder nach Maßgabe sonstiger gesetzlich zwingender Haftungstatbestände bleiben ebenso unberührt.
- Ansprüche auf entgangenen Gewinn, sowie mittelbare und Folgeschäden werden im Falle einfacher Fahrlässigkeit nicht ersetzt.
- Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer.
- Für den Fall des Aufwendungsersatzanspruches gelten die vorstehenden Ziffern entsprechend.
XI. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, ANWENDBARES RECHT
- Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und unserem Kunden gilt deutsches Recht. UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen vom 11.04.1980) findet keine Anwendung. Die deutsche Sprache ist Verhandlungs- und Vertragssprache.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis entstehenden Ansprüche und Rechtsstreitigkeiten ist unser Firmensitz.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder Vertragsteile ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies weder die Gültigkeit der weiteren Bestimmungen der AGB, noch die Wirksamkeit des Vertrages.
Kappel-Grafenhausen, den 01.09.2014